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   BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59   

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https://dejure.org/1959,4992
BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59 (https://dejure.org/1959,4992)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1959 - 5 StR 456/59 (https://dejure.org/1959,4992)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1959 - 5 StR 456/59 (https://dejure.org/1959,4992)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

    Auszug aus BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59
    Im allgemeinen trifft es zwar zu, daß ein Täter, der eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuscht und so den Gewahrsam an einer Sache erlangt, diese Sache "wegnimmt" und nicht mittels Betruges an sich bringt ( BGH II ZR 49/51 vom 16. April 1952 = BGHZ 5, 365 = NJW 1952, 782; 4 StR 867/51 vom 2. Mai 1952 = NJW 1952, 796); dabei macht es begrifflich keinen Unterschied aus, ob der Geschädigte die Wegnahme lediglich duldet oder ob er die Sachen auf Verlangen des Täters diesem aushändigt.
  • BGH, 02.05.1952 - 4 StR 867/51
    Auszug aus BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59
    Im allgemeinen trifft es zwar zu, daß ein Täter, der eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuscht und so den Gewahrsam an einer Sache erlangt, diese Sache "wegnimmt" und nicht mittels Betruges an sich bringt ( BGH II ZR 49/51 vom 16. April 1952 = BGHZ 5, 365 = NJW 1952, 782; 4 StR 867/51 vom 2. Mai 1952 = NJW 1952, 796); dabei macht es begrifflich keinen Unterschied aus, ob der Geschädigte die Wegnahme lediglich duldet oder ob er die Sachen auf Verlangen des Täters diesem aushändigt.
  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59
    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Unterlassung der Hilfeleistung nur dann ein Übel im Sinne von § 253 StGB ist, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (1 StR 682/53 vom 29. Januar 1954; RGSt 72, 75; GA 43, 125).
  • RG, 07.02.1938 - 5 D 876/37

    1. Kann es eine Drohung i. S. des § 253 StGB. bedeuten, wenn der Täter ein Tun

    Auszug aus BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59
    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Unterlassung der Hilfeleistung nur dann ein Übel im Sinne von § 253 StGB ist, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (1 StR 682/53 vom 29. Januar 1954; RGSt 72, 75; GA 43, 125).
  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

    Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1954 - 1 StR 682/53 - und vom 17. November 1959 - 5 StR 456/59 - (GA 60, 277), sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. April 1980 (NJW 1980, 2592) gehindert, die jeweils die Rechtsansicht vertreten, die Ankündigung eines Unterlassens könne nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240 Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB) angesehen werden, wenn die Unterlassung eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an der in seinem Urteil vom 17. November 1959 aaO vertretenen abweichenden Rechtsmeinung nicht festhält.

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